AGB´s für Dienstleister

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleister der ATLANTIK Bochum GmbH

§ 1 – Allgemeines

(1) Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für alle bestehenden und künftigen Rechtsgeschäfte zwischen der ATLANTIK Bochum GmbH, Universitätsstraße 125, 44789 Bochum (nachfolgend „ATLANTIK“) und dem Dienstleister (Übersetzer, Dolmetscher oder Agentur). (Im Folgenden einheitlich „Dienstleister“, sofern nicht ausdrücklich eine Gruppe benannt ist.) Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

§ 2 – Eignung und Qualifikation

(1) Der Dienstleister versichert, dass er die im Vertrag genannten Qualifikationen besitzt und wahre Angaben über seine Person gemacht hat.

(2) ATLANTIK ist berechtigt, zur Überprüfung dieser Angaben die Vorlage geeigneter Unterlagen vom Dienstleister zu fordern und diese zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu speichern.

§ 3 – Leistungsumfang

(1) Der Dienstleister erhält von ATLANTIK im Einzelfall ein Angebot zur Erbringung einer Sprachdienstleistung (z. B. Übersetzung eines Textes, Dolmetscheinsatz). Mit der Annahme des Angebotes durch den Dienstleister ist zwischen den Parteien ein Vertrag zu den im Angebot angegebenen Bedingungen zustande gekommen.

(2) Der Dienstleister hat seine Leistung persönlich zu erbringen. Er ist ohne vorherige Genehmigung durch ATLANTIK nicht berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter oder Dritte heranzuziehen. Bei Beauftragung von Agenturen ist die Agentur zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung des eingesetzten Dienstleisters verpflichtet. Die Agentur ist verpflichtet, ATLANTIK auf Verlangen den konkret ausgewählten Dienstleister zu benennen.

(3) Die Leistung ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig auszuführen. Der Dienstleister verpflichtet sich, nur sorgfältig erstellte Leistungen (z. B. übersetzte Texte) einzureichen. Er ist grundsätzlich nicht zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. ATLANTIK erhält die Leistung in der vertraglich vereinbarten Ausfertigung und innerhalb der vertraglich vereinbarten Lieferzeit.

(4) Dem Übersetzer werden rechtzeitig die gewünschten Ausführungsformen der Übersetzung (Verwendungszweck, Lieferung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen etc.) sowie die Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, zur Verfügung gestellt. Er verpflichtet sich, den zu übersetzenden Text sach- und fachgerecht in der vereinbarten Sprache wiederzugeben und die Übersetzung ohne Kürzungen, Zusätze oder sonstige inhaltliche Veränderungen vorzunehmen. Mitgeteilte, beim Auftraggeber eingeführte individuelle Fachterminologie ist zu berücksichtigen.

(5) Für Dolmetschleistungen verpflichtet sich der Dolmetscher, seine Tätigkeit gewissenhaft und professionell auszuführen. Dazu gehört die rechtzeitige Vorbereitung anhand der von ATLANTIK bereitgestellten Materialien sowie die sorgfältige Einarbeitung in relevante Terminologien und Kontexte.

(6) Bei Fragen oder Unklarheiten hat sich der Dienstleister unverzüglich mit ATLANTIK in Verbindung zu setzen. Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Endkunden von ATLANTIK ist unzulässig.

(7) ATLANTIK ist berechtigt, zur Qualitätswahrung eine stichprobenartige Prüfung der vom Dienstleister eingereichten Leistungen durchzuführen. Der Dienstleister hat keinen Anspruch auf die Überprüfung der von ihm erbrachten Leistungen.

(8) Ist der Dienstleister durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund an der Erbringung der Leistung gehindert, hat er ATLANTIK unverzüglich zu informieren. Ein Anspruch auf die Vergütung entfällt. Der Dienstleister ist in Absprache mit ATLANTIK bemüht, einen qualifizierten Ersatz zu finden, dessen Beauftragung jedoch der ausdrücklichen Zustimmung von ATLANTIK bedarf.

§ 4 – Rechteeinräumung

(1) Der Übersetzer erklärt mit der Übersendung der Übersetzung, dass er diese selbst verfasst hat und keine weiteren Rechte Dritter an der Übersetzung bestehen als sie bereits an dem zur Übersetzung übergebenen Gegenstand bestanden. Agenturen versichern, dass keine Rechte Dritter an der Übersetzung bestehen.

(2) Mit Übersendung räumt der Übersetzer ATLANTIK das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkte Recht ein, die Übersetzung zu nutzen und zu verwerten. Dazu gehört insbesondere das Recht, die Übersetzungsleistungen zu bearbeiten, zu ändern, zu vervielfältigen, öffentlich wiederzugeben, oder auf sonstige Weise zu verwerten sowie alle Rechte, welche für die Nutzung zum jeweiligen Vertragszweck des Auftraggebers erforderlich sind.

(3) ATLANTIK ist berechtigt, Dritten, insbesondere seinen Auftraggebern, Nutzungsrechte einzuräumen und/oder zu übertragen und die Übersetzung zur freien Verwertung weiterzuleiten.

(4) ATLANTIK ist nicht verpflichtet, den Übersetzer als Urheber zu benennen. Die Entscheidung über eine Nennung liegt im alleinigen Ermessen von ATLANTIK.

§ 5 – Vergütung

(1) Der Dienstleister erhält für seine Leistung die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Vergütung. Diese orientiert sich bei Übersetzungen an der Zeilenzahl, Sprachkombination, Schwierigkeit, dem Fachbereich oder einer Pauschale. Die im Vertrag angegebene Vergütung versteht sich netto zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer, soweit diese gesetzlich entsteht. Die Vergütung gilt in Euro, wenn keine andere Währung vereinbart wurde.

(2) Zeilen: Eine Zeile entspricht 55 Zeichen inklusive Leerzeichen.

(3) Für Übersetzungsleistungen hat der Übersetzer ATLANTIK monatlich, jeweils spätestens zum Monatsende, eine ordnungsgemäße Rechnung über die erbrachte Leistung zu stellen. Die Rechnungen werden jeweils zum 15. und zum 30. eines jeden Monats fällig, jedoch nicht vor Erhalt der jeweiligen Rechnung.

(4) Beim Gerichtsdolmetschen ist die Liquidation binnen zwei Wochen nach dem Dolmetschereinsatz im Original nebst eigener Rechnung bei der Firma ATLANTIK einzureichen. Beim Nichteinreichen der Liquidation im Laufe von 2,5 Monaten nach dem Ende des Dolmetschereinsatzes, erlischt der Anspruch des Dolmetschers auf die Vergütung.

(5) Für sonstige Dolmetschleistungen hat der Dolmetscher nach Beendigung des Einsatzes eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen. Die Vergütung wird 14 Tage nach Erhalt der prüffähigen Rechnung fällig, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

(6) Bei Dolmetschleistungen, die außerhalb der regulären Einsatzzeiten (z. B. an Wochenenden, Feiertagen oder nachts) erbracht werden, kann eine gesonderte Vergütung vereinbart werden. Dies ist im Vorfeld schriftlich zwischen ATLANTIK und dem Dolmetscher zu klären.

(7) Dolmetscher können nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung Reisekosten geltend machen, soweit diese nachweislich angefallen sind und mit ATLANTIK abgestimmt wurden.

(8) Sonstige eventuelle Kosten und Aufwendungen sind durch die vereinbarte Vergütung abgegolten. Ein Anspruch auf die Erstattung von Kosten und Aufwendungen besteht nur, soweit sie nachweislich tatsächlich angefallen und mit ATLANTIK abgesprochen sind.

(9) Der Dienstleister hat sich selbständig um die Versteuerung seiner Einkünfte entsprechend der für ihn geltenden Gesetze zu kümmern.

§ 6 – Vertraulichkeit und Kundenschutz

(1) Der Dienstleister hat alle ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangten Informationen über ATLANTIK und dessen Auftraggeber sowie ausgehändigte Unterlagen vertraulich zu behandeln. Er verpflichtet sich, diese ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder für andere Zwecke zu verwenden noch an Dritte weiterzugeben. Daten sind unverzüglich nach endgültiger Auftragserledigung und Abnahme durch ATLANTIK endgültig zu löschen.

(2) Dem Dienstleister ist es während eines Auftrags strengstens untersagt, Eigenwerbung zu betreiben oder direkt mit den Kunden von ATLANTIK Kontakt aufzunehmen, um eigene Dienstleistungen anzubieten. Dies umfasst das Verteilen von Visitenkarten oder die Weitergabe persönlicher Kontaktdaten zu diesem Zweck.

(3) Dieses Verbot der aktiven Kundenansprache gilt auch für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Abschluss des letzten Auftrags. Innerhalb dieser Frist ist es dem Dienstleister untersagt, eigenständig Kontakt zu den im Rahmen der Auftragsdurchführung kennengelernten Kunden aufzunehmen, um diesen eigene Dienstleistungen anzubieten (Abwerbeverbot).

(4) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Paragrafen können zur sofortigen Beendigung der Zusammenarbeit führen. ATLANTIK behält sich zudem die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

§ 7 – Datenschutz

(1) Der Dienstleister verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich gemachten personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zweck der Auftragserfüllung und gemäß den Anweisungen von ATLANTIK zu verarbeiten. Er wird die geltenden Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einhalten und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten treffen.

§ 8 – Gewährleistung und Verzug

(1) ATLANTIK hat gegenüber dem Dienstleister die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

(2) Beseitigt der Dienstleister geltend gemachte Mängel nicht innerhalb einer von ATLANTIK gesetzten angemessenen Frist, ist ATLANTIK berechtigt, auf Kosten des Dienstleisters die Mängel durch einen anderen Dienstleister beseitigen zu lassen oder wahlweise die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Mit Nicht- oder Schlechtlieferung der Leistung zum vereinbarten Abgabedatum kommt der Dienstleister mit seiner Leistung in Verzug. Er hat ATLANTIK den sich daraus ergebenden Schaden zu ersetzen.

(4) Der Dienstleister hat ATLANTIK unverzüglich zu informieren, sobald ihm Umstände bekannt werden, die die fristgerechte Abgabe beeinträchtigen könnten.

§ 9 – Haftung

(1) ATLANTIK haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch ATLANTIK, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung von ATLANTIK bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesem Haftungsausschluss unberührt.

§ 10 – Freistellung

(1) Der Dienstleister stellt ATLANTIK von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Dienstleisters beruhen. Dies umfasst insbesondere Ansprüche, die aus Fehlern in der erbrachten Leistung oder aus der Verletzung von Urheberrechten durch die Übersetzung selbst entstehen. Die Freistellung umfasst auch die Übernahme der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.

§ 11 – Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Bochum.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen des jeweiligen Vertrages zwischen den Parteien unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des jeweiligen Vertrages im Übrigen unberührt.