AGB´s für Dienstleister

 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzer und Dolmetscher:

§ 1 – Allgemeines

(1) Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für alle bestehenden und künftigen Rechtsgeschäfte zwischen der ATLANTIK Bochum GmbH, Universitätsstraße 125, 44789 Bochum (nachfolgend „ATLANTIK“) und dem Übersetzer bzw. der Agentur. (Im Folgenden einheitlich Übersetzer, sofern nicht ausdrücklich die Agentur benannt ist.) Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

§ 2 – Eignung und Qualifikation

(1) Der Übersetzer versichert, dass er die im Vertrag genannten Qualifikationen besitzt und wahre Angaben über seine Person gemacht hat.

(2) ATLANTIK ist berechtigt, zur Überprüfung dieser Angaben die Vorlage geeigneter Unterlagen vom Übersetzer zu fordern und diese zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu speichern.

§ 3 – Leistungsumfang

(1) Der Übersetzer erhält von ATLANTIK im Einzelfall ein Angebot zur Übersetzung eines Textes. Mit der Annahme des Angebotes durch den Übersetzer ist zwischen den Parteien ein Übersetzungsvertrag zu den im Angebot angegebenen Bedingungen zustande gekommen.

(2) Der Übersetzer hat seine Leistung persönlich zu erbringen. Er ist ohne vorherige Genehmigung durch ATLANTIK nicht berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter oder Dritte heranzuziehen. Bei Beauftragung von Agenturen ist die Agentur zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung des Übersetzers verpflichtet. Die Agentur ist verpflichtet, ATLANTIK auf Verlangen den konkret ausgewählten Übersetzer zu benennen bzw. einen bestimmten/anderen Übersetzer mit der Übersetzung zu betrauen.

(3) Die Übersetzung ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig auszuführen. Der Übersetzer verpflichtet sich, nur sorgfältig übersetzte Texte einzureichen. Er ist grundsätzlich nicht zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt. ATLANTIK erhält die Übersetzung in der vertraglich vereinbarten Ausfertigung in der vertraglich vereinbarten Lieferzeit.

(4) Dem Übersetzer werden rechtzeitig die gewünschten Ausführungsformen der Übersetzung (Verwendungszweck, Lieferung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, Druckreife, äußere Form der Übersetzung etc.) sowie die Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, zur Verfügung gestellt. Er verpflichtet sich, den zu übersetzenden Text sach- und fachgerecht in der vereinbarten Sprache wiederzugeben und die Übersetzung ohne Kürzungen, Zusätze oder sonstige inhaltliche Veränderungen vorzunehmen. Übersetzungen sind je nach Bedeutung des Originaltextes wörtlich bzw. sinngemäß und mentalitätstreu nach den gültigen Qualitätsmaßstäben der Übersetzungsbranche des jeweiligen Sprachraumes vorzunehmen. Mitgeteilte, beim Auftraggeber eingeführte individuelle Fachterminologie ist zu berücksichtigen.

 

 

(5) Bei Fragen oder Unklarheiten hat sich der Übersetzer unverzüglich mit ATLANTIK in Verbindung zu setzen. Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber von ATLANTIK ist unzulässig.

(6) ATLANTIK ist berechtigt, zur Qualitätswahrung eine stichprobenartige Prüfung der vom Übersetzer eingereichten Texte durchzuführen. Der Übersetzer hat keinen Anspruch auf die Überprüfung der von ihm eingereichten Texte.

(7) Für Dolmetschleistungen verpflichtet sich der Dolmetscher, seine Tätigkeit gewissenhaft und professionell auszuführen. Dazu gehört die rechtzeitige Vorbereitung anhand der vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien sowie die sorgfältige Einarbeitung in relevante Terminologien und Kontexte. Der Dolmetscher hat ATLANTIK unverzüglich über unklare Informationen oder fehlende Unterlagen zu informieren.


§ 4 – Rechteeinräumung

(1) Der Übersetzer erklärt mit der Übersendung der Übersetzung, dass er diese selbst verfasst hat und keine weiteren Rechte Dritter an der Übersetzung bestehen als sie bereits an dem zur Übersetzung übergebenen Gegenstand bestanden. Agenturen versichern, dass keine Rechte Dritter an der Übersetzung bestehen.

(2) Mit Übersendung räumt der Übersetzer ATLANTIK das ausschließliche Recht ein, die Übersetzung in zeitlicher, räumlicher und örtlicher Hinsicht uneingeschränkt zu nutzen, zu verwerten. Dazu gehört insbesondere das Recht, die Übersetzungsleistungen zu bearbeiten, zu ändern, zu vervielfältigen, öffentlich wiederzugeben, oder auf sonstige Weise zu verwerten sowie alle Rechte, welche für die Nutzung zum jeweiligen Vertragszwecks des Auftraggebers erforderlich sind.

(3) ATLANTIK ist berechtigt, Dritten, insbesondere seinen Auftraggebern, Nutzungsrechte einzuräumen und/oder zu übertragen und die Übersetzung zur freien Verwertung weiterzuleiten.

(4) Der Übersetzer verzichtet auf sein Recht, als Urheber bezeichnet und/oder genannt zu werden.

§ 5 – Vergütung

(1) Der Übersetzer erhält für die Übersetzung die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Vergütung. Diese orientiert sich an der Zeilenzahl, Sprachkombination, Schwierigkeit, Fachbereich der Übersetzung oder als Pauschale. Die im Vertrag angegebene Vergütung versteht sich netto zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer, soweit diese gesetzlich entsteht. Die Vergütung gilt in Euro, wenn keine andere Währung vereinbart wurde. Folgende Begriffsdefinitionen gelten:

(2) Zeilen: 55 Zeichen mit Leerzeichen

(3) Der Übersetzer hat ATLANTIK monatlich jeweils spätestens zum Monatsende eine ordnungsgemäße Rechnung über die jeweils erbrachte Leistung mit Ausweisung der jeweils gültigen Umsatzsteuer oder der Begründung ihrer Nichtberechnung zu stellen. Die Rechnungen werden jeweils zum 15. und zum 30. eines jeden Monats fällig, jedoch nicht vor Erhalt der jeweiligen Rechnung.

(4) Beim Gerichtsdolmetschen ist die Liquidation binnen zwei Wochen nach dem Dolmetschereinsatz im Original nebst eigener Rechnung, bei der Firma ATLANTIK einzureichen. Beim Nichteinreichen der Liquidation im Laufe von 2,5 Monaten nach dem Ende des Dolmetschereinsatzes, erlischt der Anspruch des Dolmetschers auf die Vergütung.

(5) Bei Dolmetschleistungen, die außerhalb der regulären Einsatzzeiten (z. B. an Wochenenden, Feiertagen oder nachts) erbracht werden, kann eine gesonderte Vergütung vereinbart werden. Dies ist im Vorfeld schriftlich zwischen ATLANTIK und dem Dolmetscher zu klären.

(6) Der Übersetzer hat sich selbständig um die Versteuerung der Einkünfte aus den Übersetzungen entsprechend der für ihn geltenden Gesetze zu kümmern.

(7) Dolmetscher können nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung Reisekosten (z. B. Fahrtkosten, Übernachtung) geltend machen, soweit diese nachweislich angefallen sind und mit ATLANTIK abgestimmt wurden.

(8) Eventuelle Kosten und Aufwendungen sind durch die vereinbarte Vergütung abgegolten. Ein Anspruch auf die Erstattung von Kosten und Aufwendungen im Rahmen der vertragsgemäßen Übersetzung besteht nur, soweit sie nachweislich tatsächlich angefallen und mit ATLANTIK abgesprochen sind.

(9) Ein Anspruch auf Kostenvorschuss besteht nicht. Der Übersetzer ist auch nicht berechtigt, Teilleistungen in Anrechnung zu bringen.


§ 6 – Vertraulichkeit

(1) Der Übersetzer hat die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangten Informationen über ATLANTIK und/oder seine Auftraggeber sowie ausgehändigten Unterlagen und Materialien, vertraulich zu behandeln und verpflichtet sich, diese ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder zu verwenden oder zu verwerten noch an Dritte weiterzugeben. Er hat die Daten ferner unverzüglich nach endgültiger Auftragserledigung endgültig zu löschen. Sollte der Übersetzer die Daten bereits gelöscht haben, er jedoch zur Nachbesserung verpflichtet ist, wird ATLANTIK ihm die erforderlichen Daten zu Verfügung stellen.

(2) Es ist dem Dolmetscher untersagt, während oder im Zusammenhang mit einem Auftrag Eigenwerbung zu betreiben oder direkt mit den Kunden von ATLANTIK Kontakt aufzunehmen, um eigene Dienstleistungen anzubieten. Dies umfasst insbesondere das Anbieten von Übersetzungs- oder Dolmetschdiensten außerhalb des Vertragsverhältnisses mit ATLANTIK. Bei Zuwiderhandlung behält sich ATLANTIK das Recht vor, Schadensersatz geltend zu machen.

(3) Der Dolmetscher verpflichtet sich, während seines Einsatzes alle vertraulichen Informationen, die ihm in Echtzeit mitgeteilt werden, zu schützen und keine Aufzeichnungen oder Mitschnitte anzufertigen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde.


§ 7 – Gewährleistung, Verzug

(1) ATLANTIK hat gegenüber dem Übersetzer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

(2) Beseitigt der Übersetzer die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist ATLANTIK berechtigt, auf Kosten des Übersetzers die Mängel durch einen anderen Übersetzer beseitigen lassen oder wahlweise die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Mit Nicht- oder Schlechtlieferung der Leistung zum vereinbarten Abgabedatum kommt der Übersetzer mit seiner Leistung in Verzug. Er hat ATLANTIK den sich daraus ergebenden Schaden zu ersetzen. ATLANTIK ist berechtigt, dem Übersetzer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung der Übersetzung zu setzen und bei erfolglosem Ablauf dieser Frist, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen.

(4) Der Übersetzer hat ATLANTIK unverzüglich zu informieren, sobald ihm Umstände bekannt werden, die die fristgerechte Abgabe beeinträchtigen könnten.

§ 8 – Haftung

(1) ATLANTIK haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch ATLANTIK, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt entsprechend im Falle der Verletzung vor- oder nebenvertraglicher Pflichten sowie bei Mangel- und Mangelfolgeschäden. Die Haftung von ATLANTIK bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesem Haftungsausschluss unberührt.


§ 9 – Freistellung

(1) Der Übersetzer stellt ATLANTIK von allen Ansprüchen Dritter frei, die an ATLANTIK aufgrund der Übersetzung gestellt werden. Hierunter fallen insbesondere eine Inanspruchnahme wegen des Inhaltes der Übersetzungsleistungen und/oder sonstiger Schutzrechte Dritter (wie z.B. Urheberrechte). Die Freistellung umfasst auch die Übernahme der entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung und -verteidigung.

§ 10 – Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Bochum.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen des jeweiligen Vertrages zwischen den Parteien unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des jeweiligen Vertrages im Übrigen unberührt.

§ 11 Verbot der Eigenwerbung während und nach der Auftragstätigkeit

(1) Der Dienstleister (Dolmetscher) ist verpflichtet, während der Ausführung eines Auftrags für ATLANTIK Bochum GmbH keinerlei Eigenwerbung zu betreiben. Insbesondere ist es untersagt, bei Gerichten, Behörden, Unternehmen oder anderen Einsatzorten, an denen der Dienstleister im Namen oder im Auftrag von ATLANTIK tätig ist, eigene Dienstleistungen anzubieten, Visitenkarten oder Kontaktdaten zu hinterlassen oder in sonstiger Weise für sich oder ein konkurrierendes Unternehmen zu werben.

(2) Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung eines einzelnen Auftrags. Der Dienstleister darf keine nachträglichen Kontaktaufnahmen zu den im Rahmen des Auftrags kennengelernten Stellen oder Personen zum Zwecke der Eigenwerbung oder der Akquise neuer Aufträge tätigen. Ebenso ist es untersagt, Dritte an diese Stellen zu vermitteln oder für konkurrierende Unternehmen zu werben.

(3) Jeder Verstoß gegen diese Bestimmungen führt ohne vorherige Abmahnung zur sofortigen Beendigung der Zusammenarbeit und zum dauerhaften Ausschluss aus dem Netzwerk von ATLANTIK Bochum GmbH. Darüber hinaus behält sich ATLANTIK rechtliche Schritte sowie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

(4) ATLANTIK Bochum GmbH behält sich vor, durch interne Kontrollmaßnahmen oder durch Rückmeldungen von Auftraggebern Verstöße gegen diese Regelung zu prüfen. Bei Feststellung eines Verstoßes gelten die in (3) genannten Konsequenzen.