AGB´s für Kunden

AGB´s für Kunden

AGB´s für Kunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden

§1 – Allgemeines

(1) Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für alle bestehenden und künftigen Rechtsgeschäfte zwischen der ATLANTIK Bochum GmbH, Universitätsstraße 125, 44789 Bochum (nachfolgend „ATLANTIK“) und dem Kunden. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Der Anwendung sämtlicher anders lautender Vertrags-, Geschäfts-, Einkaufs- und Lieferbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, dass ATLANTIK dies im Einzelfall explizit anerkennt. Diesbezüglich ist Schriftform erforderlich. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit bereits ausdrücklich widersprochen.

(2) ATLANTIK bietet dem Kunden qualitativ hochwertige Übersetzungsdienstleistungen.

§2 – Vertragsschluss

(1) ATLANTIK erstellt auf der Grundlage der vom Kunden mitgeteilten Informationen und übermittelten Daten ein Angebot zur Erstellung einer Übersetzung.

(2) Mit Annahme dieses Angebotes kommt der Übersetzungsvertrag zwischen dem Kunden und ATLANTIK zu den im Angebot genannten Bedingungen zustande.

(3) Soweit der Vertrag mündlich abgeschlossen wird, hat ATLANTIK einen Anspruch auf schriftliche Fixierung der Vertragsbedingungen und Aushändigung einer unterzeichneten Vertragsversion.

(4) ATLANTIK kann die Übersetzung eines Textes zurückweisen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Texte mit strafbaren Inhalten und Texte, die gegen die guten Sitten verstoßen, zur Übersetzung gegeben werden, sowie dann, wenn eine Bearbeitung des Textes wegen der Schwierigkeit und/oder des Umfangs der Vorlage eine Übersetzung in dem vom Kunden vorgegebenen Zeitraum in angemessener Qualität unzumutbar erscheint.

(5) Beide Parteien können den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle einer Kündigung ist ATLANTIK berechtigt, bereits erbrachte Leistungen anteilig abzurechnen.

§3 – Leistungsumfang

(1) ATLANTIK fertigt die Übersetzung zu den vereinbarten Bedingungen an. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erstellt und liefert ATLANTIK eine redigierte Übersetzung. ATLANTIK verpflichtet sich, einen vom Kunden vorgegebenen Text sach- und fachgerecht in die vereinbarte(n) Sprache(n) zu übersetzen oder übersetzen zu lassen und dafür zu sorgen, dass die Übersetzung ohne Kürzungen, Zusätze oder sonstige inhaltliche Veränderungen vorgenommen wird. Die Berücksichtigung einer beim Kunden eingeführten individuellen Fachterminologie erfolgt nur nach entsprechender Vereinbarung.

(2) ATLANTIK ist berechtigt, sich bei der Erbringung der Übersetzungsleistung geeigneter und überprüfter Dritter zu bedienen. Die Vertragsbeziehung des Kunden besteht ausschließlich zu ATLANTIK. Bei Eilaufträgen, die das Aufteilen der Leistung auf mehrere Mitarbeiter erforderlich machen, kann für eine einheitliche Terminologie keine Gewähr übernommen werden. Das Anlegen oder Erweitern einer Terminologie oder eines Glossars erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.

(3) ATLANTIK liefert die fertige Übersetzung in der vereinbarten Form. Beglaubigungen, Adaptionen von fremdsprachigen Werbetexten, Web- und Softwarelokalisierung, Texterfassung, Satz- und Druckarbeiten, Formatierungs- und Konvertierungsarbeiten, Eillieferungen, das Anlegen und Erweitern einer Terminologieliste oder eines Glossars sind nicht Bestandteil des Vertrages, soweit etwas anderes nicht vereinbart wurde.

(4) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurden. Im Falle höherer Gewalt und von Umständen, die ATLANTIK nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Abgabefrist entsprechend. Der Kunde ist verpflichtet, ATLANTIK im Einzelfall auf die Relevanz der Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist hinzuweisen.

(5) Die Rücksendung von Textvorlagen erfolgt nur auf Verlangen und auf Gefahr des Kunden.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, ATLANTIK vorab über die geplante Veröffentlichung oder die Nutzung der Übersetzung zu Werbezwecken zu informieren und dafür eindeutige Informationen, Glossare sowie Stil- und Textvorgaben zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt dieser Hinweis, übernimmt ATLANTIK keine Haftung für daraus resultierende Schäden, wie fehlerhafte Veröffentlichungen oder Werbung.

(7) Die Übermittlung von Übersetzungen erfolgt in der Regel elektronisch (z. B. per E-Mail), postalisch oder per Abholung. ATLANTIK übernimmt keine Haftung für Verzögerungen oder technische Probleme bei der Übertragung.

§4 – Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat ATLANTIK den zu übersetzenden Text in einer offenen bzw. in einer mit üblichen Textverarbeitungsprogrammen bearbeitungsfähigen Version zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Kunde hat bei der Auftragserteilung alle Informationen, Dokumente und Materialien bereitzustellen, die für die vertragsgemäße Übersetzung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere bestehende Vorübersetzungen, Wortlisten oder individuelle Fachterminologien des Kunden sowie die geplante Verwendung und der Zweck der Übersetzung.

(3) Die Annahme der Leistung bzw. Lieferung, einschließlich Teillieferungen, ist eine Hauptpflicht des Kunden. Lehnt oder unterlässt der Kunde die Annahme, dann befindet er sich ohne weitere Mahnung in Annahmeverzug und haftet für alle entstehenden Schäden.

(4) Die im Rahmen des Auftrags vom Kunden erhaltenen Daten oder die als Datei vorliegende Übersetzung selbst verbleiben zu Zwecken der Archivierung bei ATLANTIK. Die Löschung dieser Daten erfolgt nur aufgrund des ausdrücklichen Wunsches des Kunden.

§5 – Nutzungsrechte

ATLANTIK überträgt dem Kunden – vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der fälligen und unbestrittenen Vergütung – die zeitlich, inhaltlich und örtlich unbeschränkten ausschließlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte an der Übersetzung sowie ggf. sonstigen Schutzrechte an der Übersetzung. Der Kunde darf diese Rechte auf Dritte übertragen, ohne dies ATLANTIK vorher anzuzeigen, und ohne, dass eine Zustimmung von ATLANTIK erforderlich ist.

§6 – Vergütung

(1) Es gilt die vereinbarte Vergütung. Die Vergütungsangaben im Angebot verstehen sich ausschließlich in Euro, soweit keine andere Währung ausdrücklich vereinbart wurde. Wechselkursrisiken gehen zu Lasten des Kunden. Es handelt sich um Nettobeträge, welchen die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Die Vergütung erfolgt üblicherweise nach zeilenbasierter Abrechnung sowie unter Berücksichtigung der Sprachkombination, der Schwierigkeit, des Fachbereichs der Übersetzung oder als Pauschale. Es werden Aufschläge je nach Kürze der Lieferzeiten erhoben. Es gelten vorrangig die vereinbarten Konditionen des Übersetzungsvertrages.

(3) Angefangene Zeilen von mehr als 30 Anschlägen gelten als volle Zeilen. Ein Mindestsatz wird berechnet, falls der vereinbarte Zeilenpreis multipliziert mit der Anzahl der Zeilen den Mindestsatz nicht übersteigt.

(4) Die vereinbarte Vergütung wird mit Lieferung der Übersetzung und nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Die Forderungen sind innerhalb von 14 Tagen zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist ATLANTIK berechtigt, Verzugszinsen und Mahngebühren geltend zu machen.

(5) Bei Erstbeauftragung ist ATLANTIK berechtigt, mit Abschluss des Übersetzungsvertrages eine Vorauszahlung von 50 % des Auftragsvolumens zu fordern. Folgeaufträge werden nach Leistungserbringung auf Rechnung fällig.

(6) Besondere und zusätzlich vereinbarte Leistungen bedingen einen Aufschlag oder werden nach Aufwand abgerechnet.

(7) Bei Stornierung des Auftrags durch den Kunden ist ATLANTIK berechtigt, dem Kunden Stornogebühren bis zu 100 % des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen.

§7 – Abtretung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Eigentumsvorbehalt

(1) Die Übersetzung und die damit verbundenen Rechte (z. B. Urheberpersönlichkeits-, Verwertungs- und Nutzungsrechte) stehen bis zur vollständigen Begleichung aller bestehenden Forderungen gegenüber dem Kunden unter Eigentums- und Rechtsvorbehalt. Zur Geltendmachung der Eigentumsvorbehaltsrechte von ATLANTIK ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn der Kunde ist Verbraucher.

(2) Die Abtretung der Rechte des Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung.

(3) Gegen die Ansprüche von ATLANTIK kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen solcher Gegenansprüche zu, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie diejenigen Ansprüche, denen das Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten wird.

§8 – Abnahme und Gewährleistung

(1) Der Kunde hat die gelieferte Übersetzung unverzüglich auf Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel an der Übersetzung sind unverzüglich schriftlich gegenüber ATLANTIK zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung.

(2) Erfolgt nicht spätestens innerhalb von 10 Tagen eine schriftliche Rüge, gilt die Übersetzung als vertragsgemäß erbracht und abgenommen.

(3) Für Mängel der Textvorlage haftet der Kunde.

(4) Soweit die Übersetzung von den jeweils vereinbarten Anforderungen abweicht, hat der Kunde ATLANTIK eine dem jeweiligen Fall angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen. Eine Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn die Abweichungen durch den Kunden selbst verursacht worden sind, z.B. durch unrichtige bzw. unvollständige Informationen, fehlerhafte Originaltexte oder Änderungen der übergebenen Übersetzung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Bei begründeten ordnungsgemäß gerügten Mängeln hat ATLANTIK das Recht, nach eigener Wahl die Übersetzung mindestens zwei Mal nachzubessern oder neu zu erstellen. Der Kunde bleibt zur Annahme der erbrachten Leistung und zur Zahlung verpflichtet.

(5) Zum Rücktritt vom Vertrag bzw. der Selbstvornahme der Leistung ist der Kunde in den Fällen des Leistungsverzugs, der Nachbesserung und zu vertretender Unmöglichkeit sowie in sonstigen Fällen nur berechtigt, wenn die Frist erheblich überschritten ist und er ATLANTIK eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

§9 – Haftung

(1) ATLANTIK haftet nicht dafür, dass die jeweilige Übersetzung für den Verwendungszweck des Kunden zulässig und geeignet ist. Das rechtliche Risiko der Verwendungsfähigkeit oder Veröffentlichung trägt insofern allein der Kunde.

(2) ATLANTIK haftet nicht für ungenaue, unklare, unvollständige, fehlerhafte und falsche Informationen oder Begriffe innerhalb der vom Kunden zur Verfügung gestellten Ausgangstexte, Vorlagen, Informationen und Fachterminologien oder in der Formulierung des Auftrags.

(3) Es besteht keine Haftung für Verzögerungen oder Ausführungsmängel, die durch unrichtige, unvollständige, missverständliche und unleserliche Angaben des Kunden, auch solche in den Übersetzungsvorgaben, entstehen und Umstände, die ATLANTIK nicht zu verantworten hat.

(4) Im Übrigen haftet ATLANTIK nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch ATLANTIK, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt entsprechend im Falle der Verletzung vor- oder nebenvertraglicher Pflichten sowie bei Mangel- und Mangelfolgeschäden. Die Haftung von ATLANTIK bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesem Haftungsausschluss unberührt.

(5) ATLANTIK haftet auch nicht für Störungen durch höhere Gewalt, Schließung und Einschränkung des Betriebs, Netz- und Serverfehler, Viren und für nicht von ATLANTIK vertretbare Verbindungs- und Übertragungsfehler und sonstige Störungen, Abwesenheit von Dolmetschern, und vergleichbare Fälle. ATLANTIK ist in diesen Fällen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn ATLANTIK aus einem wichtigen Grund den Betrieb, insbesondere den Online-Service, an einzelnen Tagen oder für bestimmte Zeit ganz oder teilweise schließen bzw. einschränken muss. ATLANTIK haftet nicht für durch Viren, Trojaner, Autodialer, Spammails oder vergleichbare Daten verursachte Schäden. Die EDV-Anlagen (Netzwerk, Workstations, Programme, Dateien usw.) werden regelmäßig auf Viren und schädliche Daten überprüft. Bei Lieferungen von Dateien per E-Mail oder andere Fernübertragungen ist der Kunde für eine endgültige Viren- und Datenüberprüfung der übertragenen Daten- und Textdateien zuständig. Eventuelle Schadensersatzansprüche werden von ATLANTIK nicht anerkannt. Die elektronische Übertragung erfolgt auf Risiko des Kunden. ATLANTIK haftet nicht für schadhafte, unvollständige oder verlorengegangene Texte und Daten durch die elektronische Übertragung. Bei der elektronischen Übertragung von Texten und Daten zwischen dem Kunden und ATLANTIK wird aufgrund der externen Eingriffsmöglichkeiten kein absoluter Geheimnisschutz gewährt.

(6) ATLANTIK haftet nicht für möglicherweise entgangene Gewinne des Kunden bei den oben genannten Fallkonstellationen.

(7) Die Haftung wird im Übrigen bei leichter Fahrlässigkeit auf das Doppelte des Rechnungswertes der schadensstiftenden Lieferung oder Leistung und auf maximal zwanzigtausend Euro sowie im kaufmännischen Verkehr bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen auf das Dreifache des Rechnungswertes der schadensstiftenden Lieferung oder Leistung und auf maximal dreißigtausend Euro beschränkt. Die hierin genannte Schadensersatzpflicht beschränkt sich stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden. Die Haftungsgrenzen erniedrigen sich betragsmäßig auf ein Drittel, wenn der Kunde gegen Schäden versichert ist. Der Kunde hat umfassende Mitwirkungspflichten: Er verpflichtet sich, jede von ATLANTIK gelieferte Leistung auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation zu prüfen, bevor er die Leistung anderweitig einsetzt. Für Folgeschäden, wie etwa fehlerhafter Druck, haftet ATLANTIK nicht, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflicht nicht umfassend und rechtzeitig erfüllt hat.

§10 – Rechte Dritter und Freistellung

(1) Der Kunde stellt sicher, dass keine Rechte Dritter an den zu übersetzenden Texten bestehen, welche einer Bearbeitung und Übersetzung sowie der Weitergabe an Dritte zur Übersetzung entgegenstehen. ATLANTIK ist berechtigt, gegebenenfalls geeignete Unterlagen zur Klärung dieser Rechte zu fordern.

(2) Der Kunde stellt ATLANTIK und dessen Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf einer Verwendung, Bearbeitung, Verwertung oder Vervielfältigung dieser Informationen, Unterlagen und anderen Gegenständen oder deren Bearbeitung beruhen.

§11 – Geheimhaltung

(1) ATLANTIK wird die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangten Informationen über den Kunden sowie ausgehändigten Unterlagen und Materialien, vertraulich behandeln und verpflichtet sich, diese ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder zu verwenden oder zu verwerten noch an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im Rahmen der Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Weitergabe an Dritte zum Zweck der Übersetzung ist zulässig. ATLANTIK verpflichtet sich, diese Dritten zur Geheimhaltung zu verpflichten.

(2) Sofern bei der Bearbeitung bestimmter Unterlagen strengere Geheimhaltungsverpflichtungen zu beachten sind, ist der Kunde verpflichtet, ATLANTIK diese Auflagen bei Auftragserteilung schriftlich ausdrücklich mitzuteilen und die zu verwendenden Programme, Codes und Passwörter zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass seine Daten im Sinne des Datenschutzes zur Erfüllung des Auftrags bei ATLANTIK gespeichert werden.

§12 – Werberecht

ATLANTIK ist berechtigt, den Namen und die Marke des Kunden als Referenz in der Eigenwerbung anzugeben, soweit der Kunde dem nicht ausdrücklich widerspricht.

§13 – Abwerbungsverbot

Soweit sich ATLANTIK zur Leistung der Übersetzung Dritter bedient, darf der Kunde diesen ohne die Genehmigung von ATLANTIK vor dem Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung des Auftrages weder direkt noch indirekt anstellen, beschäftigen oder beauftragen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von ATLANTIK der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

§14 – Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort ist der Firmensitz von ATLANTIK Bochum GmbH. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Bochum, sofern der Kunde „Unternehmer“ im Sinne des §14 BGB ist. In allen anderen Fällen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen des jeweiligen Vertrages zwischen den Parteien unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des jeweiligen Vertrages im Übrigen unberührt.

§15 – Zahlungsverzug und Forderungsmanagement

(1) Kommt der Kunde mit der Begleichung der Rechnung in Verzug, ist ATLANTIK berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie eine pauschale Mahngebühr in Rechnung zu stellen.

(2) ATLANTIK wird in der Regel bis zu zwei schriftlichen Mahnungen versenden, um die Begleichung der Rechnung anzumahnen. Bleiben diese Mahnungen erfolglos, ist ATLANTIK berechtigt, die offenen Forderungen an ein Inkassounternehmen abzutreten oder zu verkaufen.

(3) Im Falle der Abtretung oder des Verkaufs der Forderung an ein Inkassounternehmen gehen alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Forderungsdurchsetzung entstehen, zu Lasten des Kunden.

(4) Der Kunde wird im Rahmen der zweiten Mahnung ausdrücklich darüber informiert, dass die Forderung im Falle weiterer Nichtzahlung an ein Inkassounternehmen übergeben wird.